Phase 1

Erstmaßnahmen Kunden
Überlegtes schnelles Handeln ist nach einem Wasserschaden gefragt um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren. Daher gilt:
  • In allen vom Wasserschaden betroffenen Räumen, sind die im möglichen Rahmen der Durchfeuchtung liegenden Elektroleitungen stromlos zu machen. Sicherung raus!
  • Bei einem Leitungswasserschaden Hauptwasserventile schließen.
  • Wenn Wasser von Außen über die Lichtschächte durch die Fenster eindringt, muss weiteres Eindringen nach Leeren dieser z.B. mit abdecken verhindert werden.
  • Schaden mit Fotos dokumentieren.
  • Das Wasser abpumpen, absaugen oder aufwischen. Bei einer großen Überschwemmung gegebenenfalls die Feuerwehr rufen, damit diese abpumpen kann.
  • Möbel entfernen bzw. vom feuchten Boden trennen (z.B. durch hochstellen).
  • Aus den betroffenen Bereichen das Inventar wie z.B. Computer, Fernseher, Musikinstrumente, Bilder, etc. schnellstmöglich entfernen.
  • Durchfeuchtete Teppichbeläge entfernen und schnellstmöglich an einem trocknen Ort ausrollen und trocknen.
  • Gebäudeversicherung umgehend informieren, unter Umständen auch die Hausratversicherung.
  • Vermieter, Verwalter, Hausmeister und gegebenenfalls Nachbarn (im Mehrfamilienhaus) informieren

Leistungen

Wichtige Information

Sie sind vom Staat zur Schadensminimierung angehalten!

Die Schadenminderungspflicht (genauer: Schadenminderungs-obliegenheit) bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dies ergibt sich aus § 254 Absatz 2 BGB.

Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich der Ersatzanspruch kürzen.

Die Erstmaßnahmen sind versichert. Es wird kein Kostenvoranschlag benötigt. Der Versicherer hat die Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers nach §82 VVG zu tragen.

24H Notfallnummer